Mineralwasser kann eine wichtige Fluoridquelle sein, wenn es statt Leitungswasser regelmäßig für die Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet wird.

Säuglinge und Fluorid
Nach den Empfehlungen der Fachgesellschaften sollte Säuglingsnahrung grundsätzlich mit abgekochtem Trinkwasser zubereitet werden.Steht dieses nicht in der erforderlichen Qualität zur Verfügung, wie etwa in Gemeinden mit einer Nitratkonzentration im Trinkwasser über 50 mg Nitrat/l oder auf Reisen, ist es empfehlenswert, auf natürliches Mineralwasser zurückzugreifen. Wird ein natürliches Mineralwasser mit der Angabe „zur Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet“ ausgelobt, darf laut der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 5. Juli 2017 der Gehalt an Fluorid 0,7 Milligramm pro Liter nicht überschreiten.

Problem
Jedoch muss der Fluoridgehalt bis 1,5 mg/l in Deutschland nach geltender Gesetzeslage nicht ausgewiesen werden. So kann es sein, dass Eltern, die eigentlich Fluorid ablehnen, dennoch Fluorid zu sich nehmen.

Mineralwasser und Fluoridgehalt
Gemäß geltender Gesetzeslage muss der Fluoridgehalt eines natürlichen Mineralwassers bis 1,5 mg/l in Deutschland nicht ausgewiesen werden. Mineralwässer, die weniger als 1,5 mg/l Fluorid beinhalten, müssen nicht generell deklariert werden. Deshalb wird nur bei den wenigsten Mineralwässern der Fluoridgehalt auf dem Etikett angegeben.

Erst ab 1,5 mg/l wird der Fluoridgehalt im Mineralwasser deklariert!

Bisher sieht das deutsche Recht eine freiwillige Kennzeichnung „fluoridhaltig“ ab 1,0 mg/l Fluorid sowie eine obligatorische Kennzeichnung – deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung – „fluoridhaltig“ ab 1,5 mg/l Fluorid vor; ab 5,0 mg/l Fluorid ist ein Warnhinweis auf dem Etikett anzubringen, dass dieses Mineralwasser wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf.

1,0 mg/l Fluorid „fluoridhaltig“ (freiwillig)
1,5 mg/l Fluorid „fluoridhaltig“ (verpflichtend)

Eine Ergänzungs-Richtlinie zur Mineralwasser-Richtlinie sieht bei Mineralwässern mit mehr als 1,5 mg Fluorid pro Liter folgende deutlich erkennbare Deklaration vor:

„Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet„.

Grenzwerte
Der Fluoridgehalt der verschiedenen Mineralwässer ist folglich sehr unterschiedlich und deshalb ist es sehr schwierig zu bestimmen, wieviel Fluorid über Mineralwasser aufgenommen wird.Durch den Hinweis auf den Grenzwert von 1,5 Milligramm pro Liter wird über das Risiko einer Überdosierung – die Entstehung einer milden Dentalfluorose bei Kindern unter 7 Jahren – durch die Kombination fluoridhaltiger Mineralwässer (über 1,5 mg/l Fluorid, Kategorie 4) mit Fluoridlacken oder -gelen, der Fluoridtabletteneinnahme, bzw. einem Verschlucken von Zahnpasta aufgeklärt.

Anamnese
Praktische Hinweise zur Beurteilung des Mineralwassers
0 – 0,29 mg Fluorid/l I ohne Bedeutung für die Anamnese
0,3 – 0,69 mg Fluorid/l II muss berücksichtigt werden
0,7 – 1,50 mg Fluorid/l III keine Supplemente nötig
über 1,50 mg Fluorid/l IV Achtung: Überdosierung möglich

Zur individuellen Fluoridanamnese ist es erforderlich, den Fluoridgehalt der Mineralwässer zu kennen. Im Rahmen einer Übersichtsarbeit wurden die Fluoridgehalte von über 400 natürlichen Mineralwässern zusammengestellt. Die Liste führt natürliche Mineralwässer sowie einige Heilwässer, aber keine Quell- und Tafelwässer auf. Nicht alle Brunnen /Abfüllorte der Mineralwässer werden genannt, da sie den Autoren nicht vorlagen.

Liste der Mineralwasser als PDF-Datei hier aufrufen!

Hinweis: Die Fluoridgehalte der Mineralwässer dieser Liste beruhen auf Daten aus Veröffentlichungen sowie Herstellerangaben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

DGZMK-Empfehlungen Die Fachgesellschaft Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) empfiehlt Mineralwässer in folgende Bereiche einzuteilen:

  • 0 – 0,29 mg Fluorid/Liter (l)I
  • 0,3 – 0,69 mg Fluorid/Liter (l) II
  • 0,7 – 1,50 mg Fluorid/Liter (l) III
  • über 1,50 mg Fluorid/Liter (l) IV

Quellen:
Wissenschaftliche Mitteilungen veröffentlicht vom Deutschen Ärzte-Verlag | DZZ | Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift | 2013; 68 (10)
„Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist“, zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 5.7.2017 I 2272;